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   VG Osnabrück, 12.04.2023 - 5 B 70/23   

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VG Osnabrück, 12.04.2023 - 5 B 70/23 (https://dejure.org/2023,42980)
VG Osnabrück, Entscheidung vom 12.04.2023 - 5 B 70/23 (https://dejure.org/2023,42980)
VG Osnabrück, Entscheidung vom 12. April 2023 - 5 B 70/23 (https://dejure.org/2023,42980)
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Volltextveröffentlichung

  • milo.bamf.de

    VwGO, § 80 Abs 5; AsylG, § 34a Abs 1; AsylG, § 29 Abs 1; EUV 604/2013, Art 3 Abs 1; EUV 604/2013, Art 12 Abs 2; MRK, Art 3; EUGrdRCh, Art 4; EURL 33/2013, Art 21
    Iran: Dublin Italien: Keine systemischen Mängel für alleinstehende Frau, Suspendierung

 
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Wird zitiert von ... (23)Neu Zitiert selbst (51)

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 20.07.2021 - 11 A 1674/20

    Oberverwaltungsgericht für das Land NRW: Aus Italien nach Deutschland

    Auszug aus VG Osnabrück, 12.04.2023 - 5 B 70/23
    An dieser Einschätzung hält die erkennende Kammer unter Berücksichtigung aktueller Erkenntnisse und der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen fest (Urteile vom 20. Juli 2021 - 11 A 1674/20.A - zu bereits in Italien anerkannten Schutzberechtigten und - 11 A 1689/20.A - zu Dublin-Rückkehrern, die jeweils vor Antragstellung in Deutschland einen Asylantrag in Italien gestellt haben; zuletzt bestätigt mit Beschluss vom 28. März 2022 - 11 A 879/21.A -, Rn. 32ff., juris).

    Nach Auffassung des Senats gehen die nordrhein-westfälischen Kolleg/inn/en auch in ihren Urteilen vom 20.07.2021 - 11 A 1674/20.A - (zu bereits in Italien anerkannten Schutzberechtigten) und - 11 A 1689/20.A - (zu Dublin-Rückkehrern) tatsächlich nicht von diesen "harten" EuGH-Maßstäben aus, sondern lassen sich vom Bild eines bürgerlichen Lebens leiten, das Flüchtlinge in der Tat heute auch in Italien nur schwer erreichen können.

    Hierfür spricht etwa, dass die regulären Mietkosten einer Zweizimmerwohnung im Stadtkern bzw. außerhalb als entscheidungsrelevant bewertet werden (Urt.-Rn. 64 zu 11 A 1674/20.A) und als nicht ersichtlich angesehen wird, wie der Kläger auf dem freien Wohnungsmarkt eine solche Wohnung finden bzw. einen Mietvertrag abschließen und finanzieren könnte (Rn. 96).

    Und obwohl dem Kläger des konkreten OVG- Verfahrens - 11 A 1674/20.A - nach eigenen Angaben in Italien sogar eine Unterkunft zugesagt war, wird diese Wohnungsversorgung durch die italienischen Behörden als nicht entscheidungserheblich angesehen, weil er diese Unterkunft nicht bezogen habe, sondern ohne vorherige Erlaubnis nach Deutschland weitergereist sei, d.h. heute rechtlich nicht mehr von einer erneuten Versorgung ausgegangen werden könne (Rn. 86).

    Das OVG folgert vor allem aus der offiziellen Arbeitslosenquote von 10% bzw. der Jugendarbeitslosenquote von 33, 7%, dass selbst gesunde und arbeitsfähige junge Männer bei einer Rückkehr nach Italien dort beachtlich wahrscheinlich keine Arbeit finden und deshalb mangels ausreichender Sozialleistungen folterähnlich verelenden würden (Urteils-Rn. 136 ff. zu 11 A 1674/20.A).

    OVG NRW, Urteil vom 20. Juli 2021 - 11 A 1674/20.A -, juris, Rn. 39 ff. unter Verweis auf: Auskunft der SFH an OVG NRW vom 17. Mai 2021, S. 2 f.; SFH, Aufnahmebedingungen in Italien, Bericht, Januar 2020, S. 39 ff., 54 f.; SFH, Aufnahmebedingungen in Italien, Ergänzung zum Bericht vom Januar 2020, 10. Juni 2021, S. 10, https://www.fluechtlingshilfe.ch; AIDA, Country Report: Italy-2020 Update, Juni 2021, S. 182 f., www.asylumineurope.org; ACCORD, Auskunft an Hess. VGH vom 18. September 2020, S. 8, m. w. N.; vgl. auch SFH, Auskunft an das Verwaltungsgericht Karlsruhe vom 29. April 2022, S. 3.

    OVG NRW, Urteil vom 20. Juli 2021 - 11 A 1674/20.A -, juris, Rn. 47 ff. unter Verweis auf SFH, Aufnahmebedingungen in Italien, Bericht, Januar 2020, S. 55; und AIDA, Country Report: Italy-2020 Update, Juni 2021, S. 182 f., www.asylumineurope.org.

    OVG NRW, Urteil vom 20. Juli 2021 - 11 A 1674/20.A -, juris, Rn. 104 ff. unter Verweis auf: Raphaelswerk e. V., Italien: Informationen für Geflüchtete, die nach Italien rücküberstellt werden, Stand: 06/2020, S. 16 f., www.Raphaelswerk.de; ACCORD, Auskunft an Hess. VGH vom 18. September 2020, S. 10; Auskunft der SFH an OVG NRW vom 17. Mai 2021, S. 2.

    OVG NRW, Urteil vom 20. Juli 2021 - 11 A 1674/20.A -, juris, Rn. 108 ff. unter Verweis auf: Raphaelswerk e. V., Italien: Informationen für Geflüchtete, die nach Italien rücküberstellt werden, Stand: 06/2020, S. 16 f., www.Raphaelswerk.de; ACCORD, Auskunft an Hess. VGH vom 18. September 2020, S. 10.

    OVG NRW, Urteil vom 20. Juli 2021 - 11 A 1674/20.A -, juris, Rn. 116 ff.; Statista, Internationale Länderdaten, Europa, https://de.statista.com; Wirtschaftskammer Österreich, Statistik, http://wko.at/statistik/extranet/bench/jarb.pdf.

  • EuGH, 19.03.2019 - C-163/17

    Jawo - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des

    Auszug aus VG Osnabrück, 12.04.2023 - 5 B 70/23
    Dabei ist ausweislich der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte im Rahmen der Prüfung nicht nur auf die Durchführung des Asylverfahrens im Zielstaat abzustellen und auf die Frage, ob während des laufenden Asylverfahrens systemische Mängel vorliegen würden, sondern auch - unterstellt den Fall, es würde dem Asylbewerber internationaler Schutz im Zielstaat zuerkannt werden - ob dieser dann aufgrund der Lebensumstände, die ihn dort als international Schutzberechtigten erwarten würden, einem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 GRCh zu erfahren (EuGH, Urteil vom 19. März 2019 - C-163/17 -, Rn. 88 ff).

    An die Widerlegung dieser Vermutung sind daher hohe Anforderungen zu stellen, die der Europäische Gerichtshof durch Urteile vom 19. März 2019 (C-163/17, Jawo, und C- 197/17 u. a., Ibrahim) weiter präzisiert und verschärft hat.

    Danach ist Art. 4 GRCh dahingehend auszulegen, dass diese Vorschrift einer Überstellung einer Person, die internationalen Schutz beantragt hat, nicht entgegensteht, es sei denn, es wird auf der Grundlage objektiver, zuverlässig genauer und gebührend aktualisierter Angaben sowie im Hinblick auf den durch das Unionsrecht gewährleisteten Schutzstandard der Grundrechte festgestellt, dass dieses Risiko für diesen konkreten Antragsteller gegeben ist, weil er sich im Fall der Überstellung aufgrund der Gleichgültigkeit der Behörden eines Mitgliedstaats unabhängig von seinem Willen und seinen persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände, die es ihm nicht erlaubte, seine elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, sowie seine physische und psychische Gesundheit beeinträchtigte oder ihn in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre (Ziffer 3 des Entscheidungstenors in der Rechtssache C-163/17; vgl. auch Rn. 92-93 der Entscheidung).

    "Denn der erkennende Senat hat die vom Kläger aufgeworfene Frage bereits hinreichend eindeutig mit Grundsatzurteil vom 29.07.2019 (- A 4 S 749/19 - Endentscheidung nach Vorlage und Urteil des EuGH vom 19.03.2019 in der Rechtssache Jawo C-163/17) entschieden, an dem er seither auch vor dem Hintergrund der Corona- Pandemie in ständiger Rechtsprechung festhält (vgl. etwa Senatsbeschlüsse vom 21.12.2020 - A 4 S 3958/20 - und 27.01.2021 - A 4 S 99/21 - beide Juris).

    Der Senat vermag sich bei Auswertung aktueller, im Internet allgemein zugänglicher Erkenntnisquellen weiterhin nicht dem Votum aus Nordrhein-Westfalen anzuschließen, dem nach Eindruck des Senats in der Sache tatsächlich nicht der verschärfte Maßstab des EuGH aus den Leiturteilen vom 19.03.2019 in den Rechtssachen Jawo (C-163/17) und Ibrahim (C-297/17) zugrunde gelegt wurde, wonach im Dublinraum ein Stopp der Rücküberstellung grundsätzlich nur zulässig ist, wenn aufgrund "außergewöhnlicher Umstände" des Einzelfalles asylverfahrensrechtsrelevante Schwachstellen "eine besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit" erreichen.

    Denn der EuGH betont (C-163/17, Rn. 93), dass "diese Schwelle selbst in durch große Armut oder eine starke Verschlechterung der Lebensverhältnisse der betreffenden Person gekennzeichneten Situationen nicht erreicht ist, sofern sie nicht mit extremer materieller Not verbunden sind, aufgrund deren sich diese Person in einer solch schwerwiegenden Lage befindet, dass sie einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung gleichgestellt werden kann.".

  • OVG Sachsen, 15.03.2022 - 4 A 154/19

    Italienisches Asylsystem; systemische Schwachstellen; Prinzip des gegenseitigen

    Auszug aus VG Osnabrück, 12.04.2023 - 5 B 70/23
    Diesen Ausführungen schließt sich die erkennende Einzelrichterin an (vgl. zuletzt obergerichtlich so auch Bay. VGH, Urteil vom 15. Dezember 2022 - 24 B 22.50020 -, Rn. 30ff., juris) und hält auch weiterhin nach Beginn des Ukraine Krieges daran fest (vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 17. November 2022 - A 4 S 2453/22 -, juris, S. 3 m.w.N.; Sächs. OVG, Urteil vom 15. März 2022 - 4 A 154/19.A -, Rn. 28, juris; vgl. auch BAMF, Gemeinsamer Bericht des Auswärtigen Amtes, des Bundesministeriums des Innern und für Heimat und des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge zur Aufnahmesituation von Asylantragstellenden sowie anerkannter Schutzberechtigter, 30. September 2022).

    Es bestehen auch keinerlei substantiierten Anhaltspunkte, dass die ihrerseits pauschal vorgetragenen Beschwerden - ihr psychischer Zustand sei sehr schlecht, sie leide unter Migräne - als derart schwer anzusehen sind, dass sie die Zuordnung zur Gruppe der vulnerablen Personen bewirkten (vgl. hierzu Sächs. OVG, Urteil vom 15. März 2022 - 4 A 154/19.A -, Rn. 24 - 25, juris mit Bezug auf OVG Bremen, Beschluss vom 12. August 2021 - 1 LA 328/21 -, juris Rn. 8f.).

    nach Italien rückgeführter dort zuerkannter Schutzberechtigter: OVG des Saarlandes, Beschluss vom 25. Januar 2023 - 2 A 11/22 -, Rn. 19, juris mit Verweis auf Urteil des Senats vom 15. Februar 2022 - 2 A 46/21 -, juris Rn. 23-27 m.w.N.; VGH Baden- Württemberg, Beschluss vom 8. November 2021 - A 4 S 2850/21 -, Rn. 7ff., juris, zuletzt bestätigt mit Urteil vom 7. Juli 2022 - A 4 S 3696/21 - Rn. 29ff., juris; Sächs. OVG, Urteile vom 14. März 2022 - 4 A 1220/19.A - juris, Rn. 23ff., und vom 15. März 2022 - 4 A 154/19.A -, Rn. 37-50, juris).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 20.07.2021 - 11 A 1689/20

    Oberverwaltungsgericht für das Land NRW: Aus Italien nach Deutschland

    Auszug aus VG Osnabrück, 12.04.2023 - 5 B 70/23
    An dieser Einschätzung hält die erkennende Kammer unter Berücksichtigung aktueller Erkenntnisse und der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen fest (Urteile vom 20. Juli 2021 - 11 A 1674/20.A - zu bereits in Italien anerkannten Schutzberechtigten und - 11 A 1689/20.A - zu Dublin-Rückkehrern, die jeweils vor Antragstellung in Deutschland einen Asylantrag in Italien gestellt haben; zuletzt bestätigt mit Beschluss vom 28. März 2022 - 11 A 879/21.A -, Rn. 32ff., juris).

    OVG NRW, Urteil vom 20. Juli 2021 - 11 A 1689/20.A -, juris, Rn. 54 ff., gestützt auf: Auskunft der SFH an OVG NRW vom 17. Mai 2021, S. 3, und SFH, Aufnahmebedingungen in Italien, Bericht, Januar 2020, S. 39 ff., sowie SFH, Aufnahmebedingungen in Italien, Aktuelle Entwicklungen, Ergänzung zum Bericht vom Januar 2020, 10. Juni 2021, S. 10; AIDA, Country Report: Italy-2020 Update, Juni 2021, S. 100, www.asylumineurope.org; s. dazu auch Art. 4 des Gesetzesdekrets vom 18. Oktober 2020, abgedruckt in Gazzetta Ufficiale della Repubblica Italiana vom 21. Oktober 2020, www.gazzettaufficiale.it; und hierzu auch EGMR, Urteil vom 23. März 2021 No. 46595/19, Rn. 33, https://hudoc.echr.coe.int.

    Nach Auffassung des Senats gehen die nordrhein-westfälischen Kolleg/inn/en auch in ihren Urteilen vom 20.07.2021 - 11 A 1674/20.A - (zu bereits in Italien anerkannten Schutzberechtigten) und - 11 A 1689/20.A - (zu Dublin-Rückkehrern) tatsächlich nicht von diesen "harten" EuGH-Maßstäben aus, sondern lassen sich vom Bild eines bürgerlichen Lebens leiten, das Flüchtlinge in der Tat heute auch in Italien nur schwer erreichen können.

  • VGH Baden-Württemberg, 08.11.2021 - A 4 S 2850/21

    Rücküberstellung junger, gesunder und arbeitsfähiger Asylantragsteller bzw.

    Auszug aus VG Osnabrück, 12.04.2023 - 5 B 70/23
    So kann etwa der Umstand, dass der betreffenden Person bezogen auf die Unterkunft ein Schlafplatz in einer von Kirchen, Nichtregierungsorganisationen oder Privatpersonen gestellten Notunterkunft oder in einer staatlich geduldeten "informellen Siedlung" zur Verfügung steht, genügen, sofern die zur Verfügung gestellten Räumlichkeiten zumindest zeitweilig Schutz vor den Unbilden des Wetters bieten und Raum für die notwendigsten Lebensbedürfnisse lassen (BVerwG, Beschluss vom 17. Januar 2022 - BVerwG 1 B 66.21 -, Rn. 19 und 20, mit Verweis auf VGH Mannheim, Beschluss vom 8. November 2021 - A 4 S 2850/21 - juris Rn. 10; und auf BVerwG, Urteil vom 7. September 2021 - 1 C 3.21 - juris Rn. 22).

    Hierzu hat der Senat in seinem Beschluss vom 8. November 2021 - A 4 S 2850/21 - (Rn. 7-13, juris betr. gesunden arbeitsfähigen jungen Mann) ausgeführt:.

    nach Italien rückgeführter dort zuerkannter Schutzberechtigter: OVG des Saarlandes, Beschluss vom 25. Januar 2023 - 2 A 11/22 -, Rn. 19, juris mit Verweis auf Urteil des Senats vom 15. Februar 2022 - 2 A 46/21 -, juris Rn. 23-27 m.w.N.; VGH Baden- Württemberg, Beschluss vom 8. November 2021 - A 4 S 2850/21 -, Rn. 7ff., juris, zuletzt bestätigt mit Urteil vom 7. Juli 2022 - A 4 S 3696/21 - Rn. 29ff., juris; Sächs. OVG, Urteile vom 14. März 2022 - 4 A 1220/19.A - juris, Rn. 23ff., und vom 15. März 2022 - 4 A 154/19.A -, Rn. 37-50, juris).

  • EuGH, 19.03.2019 - C-297/17

    Ibrahim - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und

    Auszug aus VG Osnabrück, 12.04.2023 - 5 B 70/23
    Die Schwelle der Erheblichkeit kann in Bezug auf vulnerable Personen schneller erreicht sein als etwa in Bezug auf gesunde und erwerbsfähige erwachsene Personen, hinsichtlich derer die Feststellung, sie seien vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängig und befänden sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not, im Lichte des Grundsatzes des gegenseitigen Vertrauens grundsätzlich gesteigerten Anforderungen an die Entkräftung der Vermutung der Vereinbarkeit der Behandlung solcher Personen in dem betreffenden Mitgliedstaat mit den Erfordernissen der Charta, der Genfer Konvention und der Europäischen Menschenrechtskonvention, insbesondere aus Art. 4 GRC und Art. 3 EMRK, unterliegt (EuGH, Urteil vom 19. März 2019 - C-297/17, C-318/17, C-319/17 und C-438/17 - Rn. 93; BVerwG, Urteil vom 7. September 2021 - 1 C 3.21 - juris Rn. 20 und 23).

    Der Senat vermag sich bei Auswertung aktueller, im Internet allgemein zugänglicher Erkenntnisquellen weiterhin nicht dem Votum aus Nordrhein-Westfalen anzuschließen, dem nach Eindruck des Senats in der Sache tatsächlich nicht der verschärfte Maßstab des EuGH aus den Leiturteilen vom 19.03.2019 in den Rechtssachen Jawo (C-163/17) und Ibrahim (C-297/17) zugrunde gelegt wurde, wonach im Dublinraum ein Stopp der Rücküberstellung grundsätzlich nur zulässig ist, wenn aufgrund "außergewöhnlicher Umstände" des Einzelfalles asylverfahrensrechtsrelevante Schwachstellen "eine besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit" erreichen.

  • BVerwG, 17.01.2022 - 1 B 66.21

    Beurteilung eines ernsthaften Risikos einer unmenschlichen oder erniedrigenden

    Auszug aus VG Osnabrück, 12.04.2023 - 5 B 70/23
    So kann etwa der Umstand, dass der betreffenden Person bezogen auf die Unterkunft ein Schlafplatz in einer von Kirchen, Nichtregierungsorganisationen oder Privatpersonen gestellten Notunterkunft oder in einer staatlich geduldeten "informellen Siedlung" zur Verfügung steht, genügen, sofern die zur Verfügung gestellten Räumlichkeiten zumindest zeitweilig Schutz vor den Unbilden des Wetters bieten und Raum für die notwendigsten Lebensbedürfnisse lassen (BVerwG, Beschluss vom 17. Januar 2022 - BVerwG 1 B 66.21 -, Rn. 19 und 20, mit Verweis auf VGH Mannheim, Beschluss vom 8. November 2021 - A 4 S 2850/21 - juris Rn. 10; und auf BVerwG, Urteil vom 7. September 2021 - 1 C 3.21 - juris Rn. 22).

    Weiterhin hat das Bundesverwaltungsgericht (Beschluss vom 17. Januar 2022 - BVerwG 1 B 66.21 -, Rn. 18) dargelegt, dass das ernsthafte Risiko eines Verstoßes gegen Art. 4 GRC und Art. 3 EMRK nicht bereits dann besteht, wenn nicht sicher festzustellen ist, ob im Falle einer Rücküberstellung die Befriedigung der bezeichneten Grundbedürfnisse sichergestellt ist, sondern nur für den Fall, dass die Befriedigung eines der bezeichneten Grundbedürfnisse mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit nicht zu erwarten ist und der Drittstaatsangehörige dadurch Gefahr läuft, erheblich in seiner Gesundheit beeinträchtigt zu werden oder in einen menschenunwürdigen Zustand der Verelendung versetzt zu werden.

  • BVerwG, 07.09.2021 - 1 C 3.21

    Berücksichtigung von Hilfe- und Unterstützungsleistungen nichtstaatlicher

    Auszug aus VG Osnabrück, 12.04.2023 - 5 B 70/23
    Die Schwelle der Erheblichkeit kann in Bezug auf vulnerable Personen schneller erreicht sein als etwa in Bezug auf gesunde und erwerbsfähige erwachsene Personen, hinsichtlich derer die Feststellung, sie seien vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängig und befänden sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not, im Lichte des Grundsatzes des gegenseitigen Vertrauens grundsätzlich gesteigerten Anforderungen an die Entkräftung der Vermutung der Vereinbarkeit der Behandlung solcher Personen in dem betreffenden Mitgliedstaat mit den Erfordernissen der Charta, der Genfer Konvention und der Europäischen Menschenrechtskonvention, insbesondere aus Art. 4 GRC und Art. 3 EMRK, unterliegt (EuGH, Urteil vom 19. März 2019 - C-297/17, C-318/17, C-319/17 und C-438/17 - Rn. 93; BVerwG, Urteil vom 7. September 2021 - 1 C 3.21 - juris Rn. 20 und 23).

    So kann etwa der Umstand, dass der betreffenden Person bezogen auf die Unterkunft ein Schlafplatz in einer von Kirchen, Nichtregierungsorganisationen oder Privatpersonen gestellten Notunterkunft oder in einer staatlich geduldeten "informellen Siedlung" zur Verfügung steht, genügen, sofern die zur Verfügung gestellten Räumlichkeiten zumindest zeitweilig Schutz vor den Unbilden des Wetters bieten und Raum für die notwendigsten Lebensbedürfnisse lassen (BVerwG, Beschluss vom 17. Januar 2022 - BVerwG 1 B 66.21 -, Rn. 19 und 20, mit Verweis auf VGH Mannheim, Beschluss vom 8. November 2021 - A 4 S 2850/21 - juris Rn. 10; und auf BVerwG, Urteil vom 7. September 2021 - 1 C 3.21 - juris Rn. 22).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 15.07.2022 - 11 A 1138/21

    Zuständigkeit eines anderen Staates für die Durchführung des Asylverfahrens durch

    Auszug aus VG Osnabrück, 12.04.2023 - 5 B 70/23
    Im Übrigen geht auch der Münsteraner Senat davon aus, dass keine systemisch begründete, ernsthafte Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung für Antragsteller besteht, die - wie hier der Fall - noch keinen Asylantrag in Italien gestellt haben (OVG NRW, Beschlüsse vom 15. August 2022 - 11 A 1572/22.A -, juris Rn.18ff. m.w.N.; und vom 15. Juli 2022 - 11 A 1138/21.A -, juris, rn. 62ff. betr. jungen arbeitsfähigen alleinstehenden Mann).

    Diesen Ausführungen schließt sich die erkennende Einzelrichterin an (vgl. auch Nds. OVG, Urteil vom 6. April 2018 - 10 LB 109/18 -, juris, Rn. 33ff., bestätigt durch Beschluss vom 21. Dezember 2018 - 10 LB 201/18 -, juris; zuletzt obergerichtlich so auch entschieden: Bay. VGH, Urteil vom 15. Dezember 2022 - 24 B 22.50020 -, Rn. 43, juris; OVG NRW, Beschluss vom 15. Juli 2022 - 11 A 1138/21.A -, Rn. 97ff., juris; vgl. auch betr.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 16.03.2023 - 11 A 252/23

    Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung

    Auszug aus VG Osnabrück, 12.04.2023 - 5 B 70/23
    (Beschluss vom 16. März 2023 - 11 A 252/23.A -, juris Leitsatz) schließt sich die erkennende Einzelrichterin nicht an.

    Damit stellt sich hier der Fall anders dar, als vom OVG Münster in der Sache 11 A 252/23.A entschieden, in dem die Überstellungsfrist alsbald abgelaufen ist und die italienischen Behörden eine "zweite Fristhemmung nicht akzeptiert und (...) auf den Ablauf der Überstellungsfrist am 04.05.2023 hingewiesen" haben, wodurch sie auch ihre mangelnde Bereitschaft zur Wiederaufnahme deutlich gemacht haben.

  • VGH Bayern, 15.12.2022 - 24 B 22.50020

    Dublin III-Verfahren (Italien)

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 26.07.2022 - 11 A 1497/21

    Anerkennung von russischen Staatsangehörigen als Asylberechtigte und Zuerkennung

  • OVG Sachsen, 14.03.2022 - 4 A 1220/19

    Italienisches Asylsystem; systemische Schwachstellen; Prinzip des gegenseitigen

  • EGMR, 21.01.2011 - 30696/09

    Belgische Behörden hätten Asylbewerber nicht nach Griechenland abschieben dürfen

  • OVG Bremen, 12.08.2021 - 1 LA 328/21

    Asyl; Bulgarien; Dublin III-VO; grundsätzliche Bedeutung; Verfahrensfehler;

  • OVG Niedersachsen, 10.06.2022 - 10 LA 77/22

    Existenzminimum; Existenzsicherung; Schattenwirtschaft; Schwarzarbeit

  • BVerwG, 12.10.2022 - 1 B 53.22

    Zumutbarkeit einer Unterbringung eines Asylbewerbers in staatlichen

  • VGH Baden-Württemberg, 29.07.2019 - A 4 S 749/19

    Rückführung nach Italien nach den Maßstäben des EuGH - Verkürzung und

  • EGMR, 23.03.2021 - 46595/19

    M.T. v. THE NETHERLANDS

  • BVerfG, 17.09.2014 - 2 BvR 1795/14

    Die zuständige Behörde hat jedenfalls bei der Abschiebung von Familien mit

  • BVerwG, 19.03.2014 - 10 B 6.14

    Asylbewerber; Asylantrag; Asylverfahren; Aufnahmebedingungen; beachtliche

  • EGMR, 11.04.2024 - 51766/21

    RYAKIN AND OTHERS v. RUSSIA

  • OVG Niedersachsen, 06.04.2018 - 10 LB 109/18

    Anerkannte Schutzberechtigte; Aufnahmebedingungen; Flüchtlinge; Italien;

  • VGH Baden-Württemberg, 07.07.2022 - A 4 S 3696/21

    Bei der Überstellung von Familien mit (Klein-)Kindern nach Italien ist durch

  • OVG Rheinland-Pfalz, 15.12.2020 - 7 A 11038/18

    Unzulässigkeitsentscheidung; Rückführung eines anerkannt Schutzberechtigten nach

  • OVG Niedersachsen, 21.12.2018 - 10 LB 201/18

    Anerkannte Schutzberechtigte; Italien; systemische Mängel

  • OVG Saarland, 15.02.2022 - 2 A 46/21

    Unzulässigkeit des Asylantrags, Rückführung nach Italien

  • VGH Baden-Württemberg, 18.06.2021 - 2 S 2100/20

    Gebühren für die Nutzung einer Flüchtlingsunterkunft; Gebührenkalkulation;

  • EuGH, 19.09.2017 - C-438/17

    Magamadov - Beschleunigtes Verfahren

  • OVG Niedersachsen, 28.05.2018 - 10 LB 202/18

    Alleinstehende Frau; Asylverfahren; Aufnahmebedingungen; Dublin-Rückkehrer;

  • OVG Niedersachsen, 20.12.2019 - 10 LA 192/19

    Circular letters; Dublin; Dublin III; Dublin-Rückkehrer; Garantieerklärung;

  • BGH, 20.04.2022 - AK 15/22

    Gründung einer terroristischen Vereinigung: Einstufung einer paramilitärischen

  • VG Magdeburg, 17.03.2023 - 6 B 123/23

    Syrien: Dublin: Keine systemischen Mängel in Italien

  • RG, 16.12.1922 - V 21/22

    Haftung des Vertreters ohne Vertretungsmacht

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 15.08.2022 - 11 A 1572/22

    Drohen der ernsthaften Gefahr einer erniedrigenden Behandlung eines sog.

  • OVG Saarland, 25.01.2023 - 2 A 11/22

    Antrag auf Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung im Asylprozess;

  • OVG Niedersachsen, 11.05.2022 - 10 LA 46/22

    Circular letters; Garantieerklärung; Personen, vulnerable; Zusicherung,

  • VG Aachen, 22.03.2023 - 9 L 223/23

    Abschiebungsanordnung; Abänderungsantrag; höchstrichterliche Rechtsprechung;

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 28.03.2022 - 11 A 879/21

    Drohen einer ernsthaften Gefahr einer erniedrigenden Behandlung eines anerkannt

  • VG Düsseldorf, 09.03.2023 - 12 L 390/23

    Syrien: Dublin: Keine systemischen Mängel in Italien

  • VG Würzburg, 24.04.2020 - W 5 K 19.1650

    Zuweisung einer Obdachlosenunterkunft

  • EGMR - 38676/21 (anhängig)

    KOSHKINA v. RUSSIA and 17 other applications

  • VG Osnabrück, 09.03.2023 - 5 B 53/23

    Syrien: Dublin Italien: Keine systemischen Mängel, Suspendierung

  • VGH Baden-Württemberg, 21.12.2020 - A 4 S 3958/20

    Eritrea: Dublin: Berufung nicht zugelassen; Rücküberstellung von nicht

  • VGH Baden-Württemberg, 17.11.2022 - A 4 S 2453/22

    Nigeria: Dublin Italien: Berufungszulassung ohne Erfolg; Grundsatzbedeutung nicht

  • VGH Baden-Württemberg, 11.04.2022 - A 4 S 861/22

    Nigeria: Dublin Italien: Keine Berufungszulassung; Antrag genügt nicht den

  • VGH Baden-Württemberg, 27.01.2021 - A 4 S 99/21

    Nigeria: Dublin: Divergenzantrag ohne Erfolg

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 10.05.1988 - 16 B 20980/87
  • RG, 24.11.1922 - I 7/22

    1. Verletzung der Zeugnispflicht durch Verschweigung einer erheblichen Tatsache,

  • EuGH, 26.07.2017 - C-670/16

    Ein Asylbewerber kann sich vor Gericht darauf berufen, dass ein Mitgliedstaat

  • EuGH, 21.12.2011 - C-411/10

    Ein Asylbewerber darf nicht an einen Mitgliedstaat überstellt werden, in dem er

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 05.07.2023 - 11 A 1722/22

    Systemische Schwachstellen des Asylverfahrens und des Aufnahmebedingungen in

    vgl. etwa VG Köln, Beschluss vom 13. April 2023 - 26 L 403/23.A -, juris, Rn. 11; VG Gießen, Beschluss vom 28. März 2023 - 1 L 636/23.GI.A -, juris, Rn. 11; a. A. etwa VG Hamburg, Urteil vom 27. März 2023 - 9 A 1520/20 -, juris; VG Stuttgart, Beschluss vom 22. Juni 2023 - A 1 K 2347/23 -, bislang n. v., unter Hinweis auf den oben zitierten Artikel aus der NZZ vom 31. Mai 2023; VG Osnabrück, Beschluss vom 12. April 2023 - 5 B 70/23 -, juris; VG Darmstadt, Beschluss vom 14. März 2023 - 2 L 53/23.A -, juris.
  • VG Lüneburg, 01.12.2023 - 5 B 168/23

    Syrien: Dublin: Keine systemischen Mängel in Italien

    Hinreichende Gründe für eine derartige Annahme sind weder vom Antragsteller geltend gemacht worden noch sind diese in sonstiger Weise ersichtlich (vgl. auch Sächs. OVG, Urt. v. 15.3.2022 - 4 A 506/19.A -, juris Rn. 41 ff.; OVG M-V, Urt. v. 19.1.2022 - 4 LB 135/17 -, juris Rn. 23 ff.; VGH BW, Beschl. v. 8.11.2021 - A 4 S 2850/21 -, juris Rn. 8 ff.; VG Trier, Beschl. v.9.11.2023 - 2 L 4081/23.TR, juris; VG Potsdam, Beschl. v. 27.10.2023 - VG 2 L 799/23.A -, juris; VG des Saarlands, Beschl. v. 29.8.2023 - 5 L 1208/23 -, juris; VG Augsburg, Beschl. v. 22.11.2022 - Au 8 K 22.50315 -, juris; VG Würzburg, Urt. v. 10.6.2022 - W8 K 22.50113 -, juris; für anerkannt Schutzberechtigte: Sächs. OVG, Urt. v. 15.3.2022 - 4 A 506/19.A -, juris Rn. 41 ff.; OVG M-V, Urt. v. 19.1.2022 - 4 LB 135/17 -, juris Rn. 23 ff.; VG Osnabrück, Beschl. v. 12.4.2023 - 5 B 70/23 -, juris; VG Ansbach, Urt. v. 12.7.2021 - AN 14 K 17.50543-, juris Rn. 30; VG Würzburg, Urt. v. 29.1.2021 - W9 K 20.30260 - juris Rn. 26; VG München, Urt. v. 3.3.2021 - M 11 K 17.44183 - juris Rn. 22).

    Diesen Ausführungen schließt sich die Einzelrichterin nach eigener Prüfung und Würdigung für den Fall des Antragstellers an (so im Ergebnis auch VG Trier, Beschl. v. 9.11.2023- 2 L 4081/23.TR -, juris; VG des Saarlands, Beschl. v. 29.8.2023 - 5 L 1208/23 -, juris; VG Osnabrück, Beschl. v. 12.4.2023 - 5 B 70/23 -, V.n.b.; a. A. VG Dresden, Beschl. v. 19.10.2023 -2 L706/23.A -, juris; VG Stade, Urt. v.11.8.2023- 10 A 1111/23-, juris).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 13.06.2023 - 11 A 1168/22

    Entfallen der Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asylverfahrens

    vgl. etwa VG Köln, Beschluss vom 13. April 2023 - 26 L 403/23.A -, juris, Rn. 11; VG Gießen, Beschluss vom 28. März 2023 - 1 L 636/23.GI.A -, juris Rn. 11; a. A. etwa VG Osnabrück, Beschluss vom 12. April 2023 - 5 B 70/23 -, juris; VG Hamburg, Urteil vom 27. März 2023 - 9 A 1520/20 -, juris; VG Darmstadt, Beschluss vom 14. März 2023 - 2 L 53/23.A -, juris.
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